Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 110b Elektronische Formulare; Verordnungsermächtigung
Stand: 31.10.2019
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind. Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann. Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 110b OWiG →
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Nach Gewicht
- AG Pirmasens, 13.04.2017 – 1 OWi 424/16
- AG Hünfeld, 04.07.2013 – 34 Js - OWi 4447/13
- Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, 19.11.2019 – VGH B 24/19
- KG, 14.01.2016 – 3 Ws (B) 610/15, 3 Ws (B) 610/15 - 122 Ss 162/15Zitiert von 2
- KG, 14.01.2016 – 3 Ws (B) 566/15, 3 Ws (B) 566/15 - 122 Ss 146/15
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2014 – OVG 12 S 23.14
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 110b OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.06.2019 Ausfertigung
§ 110b eingefügt durch Artikel 5 Abs. 15 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I 846)
BGBl. 2019 I S. 846
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 110b geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 110b aufgehoben durch Artikel 11 Abs. 33 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2745)
BGBl. 2017 I S. 2745
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 110b aufgehoben und geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
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